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Führerschein

Das Wichtigste wieder zuerst: Diabetes und Führerschein schließt sich nicht grundsätzlich aus!

Lediglich wer „als ungeeignet“ zum Führen eines Kraftfahrzeuges gilt, darf nicht mehr Auto fahren.

Die Feststellung, ob ein potentieller Fahrzeugführer „ungeeignet“ ist, trifft die Straßenverkehrsbehörde.
Diese Behörde hat die Sicherheit des Straßenverkehrs sicherzustellen und darf daher auch entscheiden, wer geeignet ist und wer ungeeignet ist.

Typ 1 Diabetiker sind – logischerweise aufgrund ihrer Erkrankung (Hypoglykämiegefahr stets gegenwärtig!)– ein größerer Risikofaktor für die Verkehrssicherheit, als „gesunde“ Fahrzeugführer. Aufgrund dessen muss die Straßenverkehrsbehörde hier ein wenig genauer die Fähigkeiten des diabetischen Fahrzeugführers unter die Lupe nehmen.

In der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung gesetzlich normiert.

In der Anlage 4 zur FeV hat der Normengeber sodann folgende Aufstellungen für Diabetes festgehalten:
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2253 - 2259)

Krankheiten, Mängel Eignung oder bedingte Eignung Beschränkungen / Auflagen bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF
5. Zuckerkrankheit
5.1. Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen Nein Nein - -
5.2. Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung Ja, nach Einstellung Ja, nach Einstellung - -
5.3. Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika Ja Ja ausnahmsweise, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über etwa 3 Monate - Nachuntersuchung
5.4. Mit Insulin behandelte Diabetiker Ja Wie 5.3. - Regelmäßige Kontrollen
5.5. Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6 und 10 Weitere Informationen zu Komplikationen: Anlage 4 der FeV (zu den §§ 11, 13 und 14)

Dies wird ergänzt von den „Begutachtungsrichtlinien - 3.5 Zuckerkrankheit Diabetes mellitus“.
Hierbei wird der Diabetes in 3 verschiedene Gruppen eingeteilt. Ferner gibt es 2 Risikogruppen, in denen die Führerscheinklassen aufgeteilt werden (z.B. A, A1, B, BE, C, C1, usw.).

Diabetiker müssen somit „gut eingestellt“ sein, um einen Führerschein zu erwerben.
Ob dies gegeben ist, lässt sich nicht einfach so beurteilen. Daher hat der Normengeber in § 11 FeV geregelt, dass ein ärztliches Gutachten auf Verlangen der Straßenverkehrsbehörde vorzulegen ist.

Dieses hat der Diabetiker zu besorgen und auch zu bezahlen (vgl. die Formulierung in § 11 Abs. 6: „Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrages durch den Betroffenen.“).

Diabetiker, welche mit Insulin behandelt werden (ICT und Pumpenträger), gelten als grundsätzlich hypoglykämiegefährdet und sind deshalb der höchsten Risikoklasse, Risikoklasse 3, zugeordnet worden.

Bei dieser Risikoklasse 3 bestehen keine Bedenken beim Führen von Fahrzeugen der Fahrzeuggruppe 1 (die Führerscheinklassen A, A1, B, BE, M, L, T werden der Fahrzeuggruppe 1 zugerechnet), wenn davon auszugehen ist, dass auftretende Hypo- und Hyperglykämien bemerkt und erfolgreich behandelt werden können.

Leider wird aber auch davon ausgegangen, dass Menschen der Risikoklasse 3 nicht in der Lage sind, Fahrzeuge der Fahrzeuggruppe 2 (dies sind die Klassen C, C1, C1E, D, DE, D1, D1E, sowie die FZF (Fahrgastbeförderung)) sicher zu Führen.

Daher wird häufig ein Ersuchen des Diabetikers auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 abgelehnt.

Hiergegen sollte man sich jedoch wehren. Wie bereits beschrieben und wie oben in der Anlage 4 zur FeV zu sehen, ist es bei guter Stoffwechselführung durchaus vom Gesetzgeber vorgesehen, dass auch Diabetiker die Fahrerlaubnis für die Gruppe 2 erhalten können, somit durchaus auch in der Personenbeförderung tätig sein können.

Von einer guten Stoffwechselführung wird in der Regel ausgegangen, wenn es in den letzten 3 Monaten zu keiner (oder nur leichter) Unterzuckerung gekommen ist.
Dies kann von dem behandelnden Arzt bescheinigt werden.

In einigen Landkreisen ist die Praxis so, dass auf den Antragsformularen für den Führerschein nach Krankheiten wie Diabetes gefragt wird.

Ob diese Frage wahrheitsgemäß beantwortet werden muss, ist umstritten. Es spricht meiner Ansicht nach jedoch einiges dafür, dass diese Fragen erlaubt sind.
Anders als in der arbeitsrechtlichen Situation eines Anstellungsverhältnisses steht hier ein „gewichtiges Gut des Allgemeinwohls“ zur Disposition und muss von der Führerscheinstelle gewahrt und sichergestellt werden.
Schließlich geht es bei dem Genehmigungsverfahren für die Fahrerlaubnis in erster Linie um die Sicherheit des Straßenverkehrs und nur in zweiter Linie um das „Vorwärtskommen eines Einzelnen mittels eines KFZ“.

Bei der Beantwortung dieser Frage muss jeder selbst entscheiden, ob er wahrheitsgemäß antworten will und sich somit einer sofortigen genaueren Untersuchung seiner Diabeteseinstellung unterziehen will, oder ob er wahrheitswidrig Diabetes verneint und es drauf anlegt dann eventuell irgendwann – wenn die Behörde von dem Diabetes erfährt – von solchen Untersuchungen überzogen zu werden.

Ich persönlich vertrete die Auffassung, dass der Diabetes mitgeteilt wird. Hierdurch wird ja, wie oben beschrieben, die Führerscheineignung nicht ausgeschlossen.

Grundsätzlich gilt jedoch auch hier, wie auch in anderen Bereichen: Fragt keiner nach dem Diabetes, ist auch eine Antwort nicht erbeten!

Dies gilt natürlich auch für Diabetiker, deren Manifestation nach Erwerben des Führerscheins eingetreten ist.


© by Rechtsanwalt Dipl. jur. Jens-Arne Meier / recht@diabetes-teens.net / http://www.meier-dittmer.de

Dieser allgemeine Hinweis ist keine Rechtsberatung und ersetzt diese keinesfalls. Ein zutreffender Rechtsrat kann nur nach Prüfung des Einzelfalls geleistet werden. Hierfür ist eine umfassende Beratung eines Rechtsanwalts notwendig, der den zugrundeliegenden Sachverhalt genau prüfen muss.